JELICA VERPACKUNGEN GMBH
AEB
AGB
1. Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge (AEB)
§ 1 Allgemeines
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der Jelica Verpackungen GmbH (nachfolgend Jelica Verpackungen) bei ihren Auftragnehmern. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen, auch abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Jelica Verpackungen.
2. Der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den Einkaufsbedingungen von Jelica Verpackungen nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn Jelica Verpackungen allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich als Zusatz zu ihren Einkaufsbedingungen anerkennt. Die Annahme der Leistung durch Jelica Verpackungen gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag von Jelica Verpackungen annimmt und / oder ausführt.
§ 2 Bestellungen und Vertragsschluss
1. Bestellungen sind für Jelica Verpackungen nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Jelica Verpackungen.
2. Die Annahme der Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer erfolgen. Bis zum Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers können Bestellungen von Jelica Verpackungen ohne Kosten widerrufen werden.
3. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Wochen seit Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer widerspricht.
§ 3 Leistungsausführung
1. Der Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen und in seinen Ausführungen und im Material dem neuesten Stand der Technik sowie den Bestellunterlagen von Jelica Verpackungen entsprechen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Verordnungen sowie behördlichen und technischen Vorschriften, VOB und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und Jelica Verpackungen von Ansprüchen Dritter freizustellen, denen Jelica Verpackungen wegen der Verletzung dieser Regelungen ausgesetzt ist.
§ 4 Lieferung
1. Lieferung und Versand erfolgen DDP die von Jelica Verpackungen angegebene Lieferanschrift nach Incoterms© 2020 an. Entsprechend erfolgt die Rücksendung mangelhafter Waren durch Jelica Verpackungen stets auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
2. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf Jelica Verpackungen über, wenn der Empfang der Ware an der von Jelica Verpackungen bestimmten Lieferanschrift bestätigt worden ist. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrags und gemeinsamer Abnahme des Werkes. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart.
3. Es gelten die vereinbarten Liefervorschriften. Die Art des Transportes ist mit Jelica Verpackungen abzustimmen.
4. Von Jelica Verpackungen vorgegebene und vom Auftragnehmer genannte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab dem Datum der Bestellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Jelica Verpackungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
5. Sendungen muss ein Lieferschein beigefügt sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von Jelica Verpackungen anzugeben.
6. Die Verpackung der Ware und die Entsorgung der Verpackung erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers, soweit nicht die Übernahme dieser Kosten durch Jelica Verpackungen vereinbart ist. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
§ 5 Mängel
1. Jelica Verpackungen ist verpflichtet, Mängel der Liefergegenstände beim Auftragnehmer binnen 14 Kalendertagen nach Gefahrübergang zu rügen. Bei verdeckten Mängeln muss die Rüge innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingehen. Durch Untersuchungen, die ein Entfernen der Verpackungen, ein Trennen von Einzelteilen eines Gebindes, die Anwendung chemischer oder physikalischer Untersuchungsmethoden, eine Probeverarbeitung o.ä. erfordern, sowie durch Vermessung oder Erprobung von Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen festgestellte Mängel gelten als verdeckte Mängel. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
2. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Mangel vorliegt, und macht dies weitere Prüfungen der Liefergegenstände erforderlich, hat die Mängelrüge erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses binnen 14 Kalendertagen beim Auftragnehmer einzugehen. Die Prüfung ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen, die für den Ort der Lieferanschrift (§ 4 Ziff. 1) zuständig ist. Kosten, die durch die Prüfung eines vermutet mangelhaften Liefergegenstandes entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern die Prüfung das Vorliegen eines Mangels bestätigt.
3. Bei Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes stehen Jelica Verpackungen die gesetzlichen Ansprüche zu. Kommt der Auftragnehmer einem Gewährleistungsverlangen nicht innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist nach, ist Jelica Verpackungen berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist Jelica Verpackungen berechtigt, den Vertrag auch im Hinblick auf die einwandfreien Liefergegenstände rückgängig zu machen oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist Jelica Verpackungen unbeschadet der Rechte nach § 5 Ziff. 3 nach vorheriger Unterrichtung des Auftragnehmers berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen oder einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf von Jelica Verpackungen zu vermeiden oder abzukürzen.
5. Die Verjährung der Ansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Mängelbeseitigung beginnt die Verjährung bezogen auf ersetzte oder nachgebesserte Bestandteile des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung erneut, es sei denn der Auftragnehmer hat erklärt, dass er die Nacherfüllung aus Kulanz vorgenommen hat. Unbeschadet dessen verjähren die Gewährleistungsansprüche spätestens 36 Monate nach dem Zeitpunkt gemäß § 4 Ziff. 2.
§ 6 Haftung
1. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Jelica Verpackungen infolge einer fehlerhaften Lieferung (oder fehlerhafter Teile einer Lieferung), wegen der Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. Die Schadenersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist Jelica Verpackungen berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des Auftragswertes für den Jelica Verpackungen aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, insgesamt begrenzt auf 5 % des Auftragswertes, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Der sich ergebende Betrag wird auf diesbezügliche Schadensersatzansprüche von Jelica Verpackungen angerechnet. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe muss bei Abnahme nicht vorbehalten werden. Sie kann bis zur Endzahlung geltend gemacht werden.
3. Liefert der Auftragnehmer Waren, die erkennbar zur Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt von Jelica Verpackungen verwendet werden, und haftet dem Endprodukt von Jelica Verpackungen ein Mangel an, der durch den Mangel der Ware des Auftragnehmers verursacht worden ist, gelten für die Haftung des Auftragnehmers wegen des Mangels seiner Ware die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend.
4. Macht der Abnehmer wegen des Mangels des Endprodukts gegenüber Jelica Verpackungen oder ihren Abnehmern Ansprüche geltend, ist Jelica Verpackungen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer auch dann berechtigt, wenn keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist.
5. Ist Jelica Verpackungen gegenüber ihren Abnehmern zur Lieferung einer neuen Ware verpflichtet, ist der Auftragnehmer zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die Jelica Verpackungen für diese Nacherfüllung einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten entstehen.
6. Ansprüche von Jelica Verpackungen wegen dieser Vertragsverletzung verjähren innerhalb von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf Jelica Verpackungen.
7. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist oder Jelica Verpackungen aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen wird, die Dritten gegenüber nicht abdingbar ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Jelica Verpackungen von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
§ 7 Schutzrechte Dritter
1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass durch den Liefergegenstand und dessen vertragsgemäße Verwendung, die Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf durch Jelica Verpackungen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt werden und stellt Jelica Verpackungen von allen Ansprüchen wegen solcher Verletzungen oder Beeinträchtigungen frei. Die Haftung des Auftragnehmers umfasst auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen Jelica Verpackungen und sämtliche Jelica Verpackungen entstehenden Folgeschäden, insbesondere aufgrund von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er den Liefergegenstand nach von Jelica Verpackungen übergebenen Fertigungsmitteln oder anderen Vorgaben hergestellt hat und die Verletzung von Schutzrechten durch diese Vorgaben verursacht worden ist.
§ 8 Beistellung
1. Von Jelica Verpackungen beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum von Jelica Verpackungen Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für Jelica Verpackungen zu verwahren und ist verpflichtet, Jelica Verpackungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihr Eigentum beim Auftragnehmer Zugriffen Dritter ausgesetzt ist oder diese drohen. Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Auftragnehmer.
2. Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für Jelica Verpackungen vorgenommen. Wird das von Jelica Verpackungen beigestellte Material mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt Jelica Verpackungen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Jelica Verpackungen, § 8 Ziff. 1 gilt entsprechend.
§ 9 Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
1. Jelica Verpackungen erkennt einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinsichtlich der bei Jelica Verpackungen lagernden unbearbeiteten Liefergegenstände im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen an.
2. Jelica Verpackungen ist unwiderruflich berechtigt, über die Liefergegenstände im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu verfügen. Alle Lieferungen des Auftragnehmers gelten als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
3. Werden die Liefergegenstände von Jelica Verpackungen mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird Jelica Verpackungen dem Aufragnehmer anteilig Miteigentum übertragen, soweit die Hauptsache Jelica Verpackungen gehört.
4. Veräußert Jelica Verpackungen die Liefergegenstände bestimmungsgemäß weiter, so tritt Jelica Verpackungen hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen Jelica Verpackungen aus Warenlieferungen und Leistungen an den Auftragnehmer ab. Wird die Vorbehaltsware von Jelica Verpackungen zusammen mit anderen nicht vom Auftragnehmer verkauften Waren oder in verarbeitetem Zustand veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ebenfalls in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5. Aus begründetem Anlass wird Jelica Verpackungen auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers diesem die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte geben und Unterlagen aushändigen.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10% übersteigt.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden gegenüber Jelica Verpackungen nur wirksam, wenn diese von Jelica Verpackungen schriftlich bestätigt werden. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Zoll, Versicherung und Montage) ein.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und muss gesondert ausgewiesen werden.
3. Rechnungen können von Jelica Verpackungen nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Anderenfalls ist Jelica Verpackungen berechtigt, die Rechnung an den Auftragnehmer unfrei zurückzusenden.
4. Sofern aus der Art der Leistung nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Jelica Verpackungen mit der ersten Rechnungsstellung in einem Kalenderjahr unaufgefordert in Kopie eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG zu übergeben.
5. Rechnungsentgelte werden von Jelica Verpackungen, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb 45 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Zahlungsfrist nach dem vereinbarten Liefertermin.
6. Der Auftragnehmer kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Jelica Verpackungen ist berechtigt, mit allen Forderungen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Jelica Verpackungen auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen aufzurechnen.
§ 11 Kündigungsrecht
1. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Epidemie, Pandemie, Krieg, behördlicher Eingriffe oder sonstiger erheblicher Betriebs- oder Absatzstörungen ist Jelica Verpackungen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung angemessen aufzuschieben, wenn die Verwendung der bestellten Ware unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist.
2. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder besteht bei ihr Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, ist die andere Vertragspartei berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Rücktritt – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist Jelica Verpackungen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern.
§ 12 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass Jelica Verpackungen sämtliche Daten des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf.
2. Jelica Verpackungen stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 Geheimhaltung
1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält Jelica Verpackungen sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Jelica Verpackungen nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung sind
sie unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn das in den Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Gechäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
§ 14 REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006)
1. Der Auftragnehmer garantiert gegenüber Jelica Verpackungen, dass er bezüglich gelieferter Stoffe alle bestehenden Vorgaben der REACH- Verordnung beachtet und insbesondere die hiernach notwendigerweise vorzunehmenden Vor-/Registrierungen bei der Europäischen Chemika- lienagentur durchgeführt hat.
2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die an Jelica Verpackungen gelieferten Stoffe keine der SVHC (Substances of Very High Concern) i.S.d. Art. 57 ff. REACH-Verordnung in Konzentrationen von >0,1 % enthalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass ein oder mehrere gelieferte/zu liefernde Stoffe eine Konzentration von >0,1 % überschreiten, informiert der Auftragnehmer Jelica Verpackungen hierüber unverzüglich.
3. Der Auftragnehmer stellt Jelica Verpackungen sämtliche von ihr benötigten und von der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung und beachtet die in der REACH- Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflichten. Er garantiert gegenüber Jelica Verpackungen die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere in den Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern.
4. Der Auftragnehmer stellt Jelica Verpackungen von allen Ansprüchen Dritter und sämtlicher Abnehmer der Lieferkette, die auf einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die REACH-Verordnung beruhen, auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung. Über solche Ansprüche informiert
§ 15 Sonstige Bestimmungen
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Jelica Verpackungen und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung ist der in den Bestellungen, Lieferaufforderungen oder Lieferscheinen als Ort der Warenanlieferung genannte Ort.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist der Sitz von Jelica Verpackungen.
4. Als mündliche bzw. fernmündliche Erklärung gelten auch solche auf elektronischem Weg (E-Mail); als schriftliche Erklärung gelten auch solche per Telefax oder in Textform.
5. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen Jelica Verpackungen und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.
1. Jelica Verpackungen GmbH Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Jelica Verpackungen GmbH (nachfolgend Jelica Verpackungen) erbringen ihre Lieferungen und Leistungen (nachfolgend Lieferung) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Jelica Verpackungen mit ihren Kunden schließt. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht, es sei denn Jelica Verpackungen stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Ausführung einer Lieferung gilt insoweit nicht als Zustimmung. Kunden-AGB finden auch dann keine Anwendung, wenn Jelica Verpackungen ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, selbst wenn Jelica Verpackungen auf Dokumente Bezug nimmt, die formularmäßig auf Kunden-AGB verweisen (z.B. Bestellformulare).
3. Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Bestellung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. § 13 BGB) handeln. Sie gelten für alle Angebote und Verträge für Lieferungen und Leistungen von Jelica Verpackungen; bei laufender Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
4. Jelica Verpackungen bietet ihren Kunden papierbasierte Verpackungslösungen in verschiedenen Produktkategorien an. Die Abschnitte B und C dieser AVB regeln Besondere Bestimmungen für einzelne Produktkategorien und sind insofern Bestandteil der jeweiligen Verträge mit dem Kunden.
5. Jelica Verpackungen ist berechtigt, diese AVB zu ändern. Über solche Änderungen informiert Jelica Verpackungen den Kunden in Textform. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist Jelica Verpackungen den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hin.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von Jelica Verpackungen sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern Jelica Verpackungen nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.
2. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung von Jelica Verpackungen, welche für den Vertragsinhalt maßgebend ist. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
§ 3 Ausführung der Produkte
1. Die Ausführung der Produkte richtet sich nach den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik. Unbeschadet dessen behält sich Jelica Verpackungen bei der Ausführung der Produkte Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts sowie handelsübliche Abweichungen vor (Qualitätstoleranz). Weitere Einzelheiten zu den für einzelne Produktkategorien maßgeblichen Toleranzen ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen dieser AVB. Soweit dort nicht für die maßgebliche Produktkategorie etwas anderes geregelt ist, gelten insbesondere Gewichtsschwankungen von bis zu 10 % nach oben oder unten als vereinbart.
2. Für die maßliche Ausführung der Lieferung sind die
Ausfallmuster verbindlich, die dem Kunden zur Prüfung vorgelegt wurden. Ist kein Ausfallmuster versandt worden, ist die technische Zeichnung verbindlich. Größenangaben von Jelica Verpackungen beziehen sich auf Innenmaße in Millimeter in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
3. Jelica Verpackungen kann Firmennamen und Unternehmenskennzeichen, Kontaktanschriften und Betriebskennnummern, Produktions- und Produktidentifikationsdaten sowie sonstige Kennungen und Zeichen gemäß entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf den Produkten anbringen. Zur Prüfung etwaiger gesetzlichen (z.B. produktsicherheitsrechtlicher) Kennzeichnungspflichten informiert der Kunde Jelica Verpackungen mit ausreichendem Vorlauf über den Verwendungszweck und die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung der zu liefernden Produkte. Unbeschadet dessen ist für die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die mit den Jelica Verpackungen-Produkten zu verpackenden Waren allein der Kunde verantwortlich und wird Jelica Verpackungen insoweit entsprechende Vorgaben zukommen lassen. Gleiches gilt unabhängig von den zu verpackenden Waren, wenn die von Jelica Verpackungen zu liefernden Produkte auf Wunsch des Kunden nur mit seinen Unternehmenskennzeichen bedruckt werden sollen (Quasi-Hersteller).
4. Nach Vertragsschluss werden Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf die Produkte, deren Konstruktion und Gestaltung nur bei entsprechender Vereinbarung
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Die Preise gelten ab Werk (EXW Lieferwerk nach Incoterms® 2020) und inkl. Umreifung; sie schließen jedoch Frachtkosten sowie Kosten für weitergehende Verpackung (z.B. Umhüllung), Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdführung, Mautkosten) nicht ein.
3. Darüber hinaus ist Jelica Verpackungen berechtigt, die Preise für wiederkehrend zu liefernde Produkte nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden an ihre Kostenentwicklung, insbesondere Preisänderungen für Rohstoffe, Frachtkosten sowie gestiegene Personalkosten anzupassen. Über solche Preisänderungen informiert Jelica Verpackungen den Kunden in Textform mit angemessenem Vorlauf vor Inkrafttreten der neuen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betreffenden Produkte mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des angekündigten Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen; in diesem Fall gelten bis zum Vertragsende die bisherigen Preise fort.
4. Rechnungen von Jelica Verpackungen sind binnen 14 Tagen abzgl. 2 % Skonto auf den Bruttowarenwert oder ohne Abzug netto binnen 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum, zahlbar. Bei Zahlungen per Scheck gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto von Jelica Verpackungen gutgeschrieben wird, als Zahlungseingang.
5. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt Jelica Verpackungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Diskontspesen und mit der Einlösung verbundene Kosten trägt der Kunde. Die Schuld wird erst durch Einlösung getilgt; Skontoabzug ist ausgeschlossen.
6. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden kann Jelica Verpackungen ihre Forderungen fällig stellen, Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Jelica Verpackungen ist auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche unbestritten Oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei zudem die Gegenforderung auf demselben Vertrag beruhen muss.
8. Die Abtretung von Jelica Verpackungen gerichteten Forderungen werden hiermit ausdrücklich gem § 399 BGB ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB.
§ 5 Produktionshilfsmittel
1. Produziert oder beschafft Jelica Verpackungen für die Auftragsabwicklung Stanzwerkzeuge, Klischees, Lithographien, Kopiervorlagen oder andere Produktionshilfsmittel, berechnet Jelica Verpackungen diese dem Kunden zu marktgerechten Preisen. Zusätzlich kann Jelica Verpackungen eine angemessene Handling- und Storagepauschale für Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Lager- und Personalkosten sowie Ersatzbeschaffung erheben. Die Bezahlung aller produktionshilfsmittelbezogenen Rechnungsbeträge erfolgt rein netto ohne Skontoabzug. Satz 1 und 3 gelten auch für Änderungen der Produktionshilfsmittel infolge Produktänderungen, Produktionshilfsmittel für neue Produkte und technisch erforderliche Erneuerungen. Die Produktionshilfsmittel bleiben Eigentum von Jelica Verpackungen, auch nach Vertragsende, and und werden für höchstens zwei Jahre ab dem Datum der letzten Bestellung aufbewahrt. Der Kunde erlangt keinen Eigentums- oder Besitzverschaffungsanspruch.
2. Vom Kunden oder in seinem Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellte Produktionshilfsmittel, z.B. Druckunterlagen, werden für höchstens sechs Monate ab dem Datum der letzten Bestellung aufbewahrt.
§ 6 Lieferung, Leistungsstörungen
1. Aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert der Kunde Mehr- oder Minderlieferungen (Mengentoleranz). Die Mengentoleranz gilt auch für Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung und in ähnlichen Fällen. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Soweit nicht in den Besonderen Bestimmungen dieser AVB für die maßgebliche Produktkategorie etwas anderes geregelt ist, gilt eine Mengentoleranz von bis zu 10 % als vereinbart. Zu vergüten ist jeweils die tatsächlich gelieferte Ware.
2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller herstellungsrelevanten Fragen (z.B. Druck-/Stanzfreigabe des Kunden, Vorliegen behördlicher Genehmigungen). Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern o.ä. durch den Kunden ist die Lieferzeit unterbrochen. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Fertigungsdauer beeinflussen, beginnt mit deren Bestätigung die Lieferzeit neu.
3. Holt der Kunde die Ware bei Jelica Verpackungen ab, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn rechtzeitig Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Ansonsten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Jelica Verpackungen die Lieferung rechtzeitig zum Versand bringt.
4. Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen wegen Verzug setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde Jelica Verpackungen nach Eintritt einer Verzögerung zunächst fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei den, dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Kunden unzumutbar. Aus Verzug resultierende Rücktritts- oder Kündigungsrechte gelten bei Verzug mit nur einzelnen Teilleistungen nur sofern die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist. Für Schadensersatzansprüche gilt nachfolgender § 11.
5. Jelica Verpackungen haftet nicht für die Unmöglichkeit der
Lieferung oder Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und von Jelica Verpackungen nicht zu vertretender Umstände, z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel bzw. -beschaffungsschwierigkeiten, erhebliche Störungen des Verkehrs und des Betriebes sowie Erscheinungen, die vergleichbare Folgewirkungen für die Betriebsführung von Jelica Verpackungen haben. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadensersatzansprüche gegen Jelica Verpackungen bestehen in solchen Fällen nicht. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in diesem § 6.6 genannter Umstände informiert Jelica Verpackungen den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung.
6. Bei Annahmeverzug des Kunden kann Jelica Verpackungen die Lieferung auf dessen Kosten auf Lager nehmen oder einlagern und die Lieferung berechnen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Jelica Verpackungen ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern kein erkennbares berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht.
§ 7 Versand, Verpackung, Palettentausch
1. Ist Versand vereinbart, erfolgt er ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Jelica Verpackungen wählt Transportunternehmen und Transportmittel.
2. Alle Preise gelten inkl. Umreifung. Wünscht der Kunde weitergehende Verpackung (z.B. Umhüllung), sind diese und ihre Berechnung schriftlich zu vereinbaren.
3. Erfolgt die Lieferung der Produkte auf Mehrwegpaletten und/oder mit Abdeckplatten („Transporthilfsmittel“), hat der Kunde deren Empfang zu quittieren. Die Transporthilfsmittel bleiben Eigentum von Jelica Verpackungen, es sei denn, der Kunde lässt über den anliefernden Lastzug Transporthilfsmittel gleicher Art, Zahl und Beschaffenheit an Jelica Verpackungen zurücksenden. Werden die Transporthilfsmittel nicht binnen eines Monats nach Lieferung frachtfrei an Jelica Verpackungen zurückgesandt, kann Jelica Verpackungen diese dem Kunden zum Neuwert berechnen. Führt Jelica Verpackungen über die ihr gehörenden Transporthilfsmittel für den Kunden ein Palettenkonto, das Auskunft über Bestand und Veränderungen gibt, erhält der Kunde auf Wunsch monatlich einen Auszug. Der Kontensaldo gilt als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
§ 8 Lagerung
Sofern vereinbart, lagert Jelica Verpackungen die Produkte nach deren Herstellung bis zur Auslieferung an den Kunden bei sich oder einem von ihr beauftragten Dritten ein. Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, beträgt die maximale Lagerdauer 90 Tage. Befindet sich ein Produkt bei Ablauf der maximalen Lagerdauer noch im Lager von Jelica Verpackungen, ohne vom Kunden abgerufen oder bestellt und entsprechend an ihn ausgeliefert worden zu sein, ist der Kunde verpflichtet, dieses Produkt zu dem dann geltenden Preis zu bezahlen. Die Parteien stimmen sich ab, ob das betreffende Produkt an den Kunden ausgeliefert oder gegen angemessene Vergütung weiter bei Jelica Verpackungen gelagert werden soll.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) aller Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Jelica Verpackungen aktuell oder zukünftig oder bedingt aus dem Vertrag oder laufender Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, werden Jelica Verpackungen die folgenden Sicherheiten gewährt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der offenen Forderungen um mehr als 20 %, kann der Kunde die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Jelica Verpackungen verlangen.
2. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Eigentum von Jelica Verpackungen. Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlsschäden zu versichern.
3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Jelica Verpackungen nicht gehörender Ware, so tritt er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Jelica Verpackungen ab. Jelica Verpackungen nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Jelica Verpackungen, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht.
4. Jelica Verpackungen ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesen Fällen kann Jelica Verpackungen vom Kunden die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, Übermittlung aller zum Einzug erforderlichen Informationen, Herausgabe entsprechender Unterlagen und Mitteilung an den Schuldner über die Abtretung verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung den Vertragspartnern des Auftraggebers jederzeit anzuzeigen.
5. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Jelica Verpackungen vor, ohne dass für sie daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen nicht Jelica Verpackungen gehörenden Waren erwirbt Jelica Verpackungen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde Jelica Verpackungen im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. Verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. Jelica Verpackungen nimmt die Übertragung an.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann Jelica Verpackungen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung die Vorbehaltsware zurücknehmen (der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet) oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Kunden nicht aus. Nach der Rücknahme kann Jelica Verpackungen die Vorbehaltsware verwerten, der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von Jelica Verpackungen hinweisen und Jelica Verpackungen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Jelica Verpackungen ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden, insbesondere die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO trägt der Kunde.
§ 10 Mängelansprüche
1. Jelica Verpackungen übernimmt keine Beschaffenheitszusagen oder Garantien, es sei denn solche werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Abweichungen innerhalb der einschlägigen Qualitäts- und Mengentoleranzen sind kein Mangel. Auch Abweichungen zu Prospekt- oder Werbeaussagen und früheren Angeboten bzw. auf Lieferungen aufgedruckten Gütezeichen sind kein Mangel. Muster werden von Hand gefertigt, so dass technisch bedingte Abweichungen zwischen den Mustern und maschinell gefertigten Produkten vorbehalten bleiben.
3. Jelica Verpackungen übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Druckfehler, die der Kunde bei einem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat. Jelica Verpackungen übernimmt zudem keine Verantwortung für vom Kunden vorgegebene und auf den Verpackungsprodukten aufzudruckende Texte, Abbildungen, grafische Darstellungen, Kennzeichnungen, Strichcodes etc.
4. Jelica Verpackungen übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Mängel, die darauf beruhen, dass Jelica Verpackungen vom Kunden vorgegebene Materialien (z.B. Karton, Klebstoffe, Farben, Lacke, Druckformen) verwendet. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde Jelica Verpackungen die Inanspruchnahme der Dienstleistungen bestimmter Dritter vorgibt. In solchen Fällen hat allein der Kunde sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn Jelica Verpackungen die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister bekannt war und sie dies dem Kunden verschwiegen hat.
5. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei Jelica Verpackungen zu rügen. Zur Untersuchung der Lieferung ist der Kunde auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Versteckte Mängel sind binnen 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Empfang der Ware. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
6. Liegt bei Gefahrübergang ein von Jelica Verpackungen zu vertretender Mangel vor, ist Jelica Verpackungen nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung (zusammen „Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass Jelica Verpackungen beim Kunden mangelhafte Teile der betroffenen Lieferung aussortiert. Jelica Verpackungen behält sich vor, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche durchzuführen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt der nachfolgende § 11.
7. Rügt der Kunde aus von Jelica Verpackungen nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, kann Jelica Verpackungen ihr entstehende angemessene (Mehr-)Aufwendungen für die Mangelfeststellung und -beseitigung dem Kunden in Rechnung stellen.
8. Mängelansprüche (einschl. mangelbedingter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Falle mangelbedingter Schadensersatzansprüche gilt die 12-monatige Verjährungsfrist zudem nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Jelica Verpackungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unbeschadet Satz 1 dieser Bestimmung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern diese gesetzlich mit mehr als 24 Monaten bestimmt sind.
§ 11 Haftung auf Schadensersatz
1. Jelica Verpackungen haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Jelica Verpackungen beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch das Dreifache des Netto-Auftragswerts der betreffenden Lieferung.
3. Ferner haftet Jelica Verpackungen bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensschäden beim Kunden.
4. Sofern für Schadensersatzansprüche nicht bereits die 12-monatige Verjährungsfrist gem. obigem § 10 Ziff. 6 einschlägig ist, verjähren Ansprüche auf Schadensersatz binnen zwei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 11 Ziff 1 bis 3 sowie die Verjährungsregelung gemäß § 11 Ziff. 4 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Fällen von Arglist sowie Fällen, in denen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
6. Soweit die Haftung von Jelica Verpackungen beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
1. Die Verantwortung für die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter (zusammen „Schutzrechte“) trägt der Kunde. Werden bei der Vertragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt oder machen Dritte Ansprüche gegen Jelica Verpackungen geltend, ist der Kunde verpflichtet, Jelica Verpackungen hiervon freizuhalten.
2. Das Eigentum und sämtliche Rechte, einschließlich Schutz- und Urheberrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung an eigenen Kostenvoranschlägen, Angeboten, Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Konstruktionen, Werkzeugen und ähnlichen Materialien und Gegenständen verbleiben bei Jelica Verpackungen. Auch ein dem Kunden für einen Entwurf, ein Modell o.ä. gewährtes Nutzungs- oder Verkaufsrecht berechtigt ihn nicht zur Vervielfältigung.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zuge der Vertragsdurchführung überlassenen oder bekannt werdenden, nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei, insbesondere Know-how, Herstellungsverfahren, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Material- zusammensetzungen und ähnliche Informationen und Materialien („Geschäftsgeheimnisse“) auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus für weitere fünf Jahre ab Beendigung, streng vertraulich zu behandeln, vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen, und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme verbundener Unternehmen sowie mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen.
2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei vor Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder für die eine gesetzliche oder behördlich oder gerichtlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.
3. Den Parteien ist es untersagt, sich Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Analyse oder Testen von Produkten, Informationen oder Gegenständen (Reverse Engineering) zu beschaffen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) GeschGehG geregelte Erlaubnis wird im Verhältnis zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.
4. Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
1. Erfüllungsort ist Castrop-Rauxel, sofern der Kunde Kaufmann ist.
2. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Castrop-Rauxel.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen den Parteien oder dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
B. Besondere Bestimmungen für Wellpappen
§ 1 Qualitätstoleranzen
1. Vorbehalten bleiben insbesondere handelsübliche Abweichungen in Gewicht und Stärke, Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte und Reinheit der verarbeiteten Papiere.
2. Ergänzend gelten in Bezug auf Qualitätstoleranzen die von den maßgeblichen Fachverbänden erarbeiteten Richtlinien und Standards sowie DIN-Normen, die dem Kunden auf Anforderung (ggf. auszugsweise) zur Verfügung gestellt werden. Für Wellpappe ist dies insbesondere der vom Verband der Wellpappenindustrie e.V. (VDW) herausgegebene Prüfkatalog für Wellpappeschachteln in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mengentoleranzen
Der Kunde akzeptiert Mehr- und Minderlieferungen in folgendem Umfang:
Bis 500 Stück: ± 20 %
Bis 3.000 Stück: ± 15 %
Über 3.000 Stück: ± 10 %
C. Besondere Bestimmungen für Karton, Vollpappe und Papier
§ 1 Qualitätstoleranzen
1. Vorbehalten bleiben insbesondere handelsübliche Abweichungen in der Planlage, Reinheit und Staubfreiheit von Karton, Klebung, Lackierung, Farbigkeit und Druck. Im einzelnen bzw. ergänzend gilt Folgendes:
2. Stoffabweichungen: Geringfügige Abweichungen in der Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Aufstrich, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen bleiben vorbehalten; insoweit übernimmt Jelica Verpackungen keine Gewährleistung oder Haftung. Bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten gelten Abweichungen bis zu 10% als geringfügig.
3. Flächengewichtsabweichungen: Bei allen Lieferungen gelten folgende Schwankungen als vereinbart: In Gewicht und Stärke bei Karton, Vollpappe, Verpackungspapieren sowie Verpackungen aus den vorgenannten Materialien bis zu 5 % nach oben und unten. Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Gewicht je m2 oder wenn ein Höchst- oder Mindestgewicht vereinbart ist, von dem mittleren Quadratmetergewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.
4. Dicke: Zulässig: +5% der Solldicke 95% aller gemessenen Werte müssen im angegebenen Toleranzbereich liegen, d.h. innerhalb +5% der Solldicke, Prüfung nach DIN EN 20534
5. Biegefestigkeit: Zulässig: -15% der Sollsteife 95 % aller gemessenen Werte müssen über TU (Toleranzuntergrenze) liegen. Die Biegefestigkeit ist an den Proben jeweils nach beiden Seiten zu messen. Der hieraus resultierende Mittelwert ist die Biegesteifigkeit der Einzelprobe. Prüfung nach DIN 53121 oder DIN 53123-1
6. Maßabweichungen können nicht beanstandet werden, wenn die Abweichungen den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen entsprechen.
7. Ergänzend gelten in Bezug auf Qualitätstoleranzen die von den maßgeblichen Fachverbänden erarbeiteten Richtlinien und Standards sowie DIN- Normen, die dem Kunden auf Anforderung (ggf. auszugsweise) zur Verfügung gestellt werden. Für die Produktkategorien Karton, Vollpappe und Verpackungspapier sind dies insbesondere die vom Fachverband Faltschachtelindustrie e.V. (FFI) herausgegebenen Qualitätsrichtlinien für die Herstellung von Faltschachtelkartons und/oder die vom Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) und dem Verband Vollpappe Kartonagen (VVK) herausgegebenen Prüfkataloge in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mengentoleranzen
8. Der Kunde akzeptiert Mehr- und Minderlieferungen in folgendem Umfang:
9. für Karton, Vollpappe und Verpackungspapiere bis 5 t ± 20 % von 5 t bis 10 t ± 15 % über 10 t ± 10 %
10. für Verpackungen aus Karton und Vollpappe bis 5.000 Stück ± 25 % von 5.001 bis 30.000 Stück ± 20 % über 30.000 Stück ± 10 %
§ 3 Hinweise für die Lagerung beim Kunden
Der Kunde verpflichtet sich bei der Lagerung von Karton, Vollpappe und Verpackungspapieren folgendes zu beobachten:
1. Paletten mit Zuschnitten nur dann übereinanderstellen, wenn die Oberseite gleichmäßig hoch über die gesamte Fläche gepackt ist. Paletten mit Faltschachteln für Verpackungsautomaten dürfen nicht übereinandergestellt werden.
2. Die Verpackungen sollten bei einer Temperatur von 10 - 35°C und einer relativen Feuchte von 40 - 75 % gelagert werden. In der kalten Jahreszeit sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass Verpackungsmaterial 24 – 48 Stunden vor der Verwendung in den Abpackräumen originalverpackt zu lagern und dann zu öffnen ist.
3. Das Verpackungsmaterial ist in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen. Die Lagerdauer sollte sechs
Monate nicht überschreiten. Nach sechs Monaten wird keine Gewährleistung mehr für die technische Funktionsfähigkeit der Verpackungen übernommen.
4. Anbruchpaletten wieder mit Abdeckpaletten versehen und mit Folie abgedeckt lagern. Für Verpackungsautomaten bestimmte Faltschachteln in die Versandverpackung zurücklegen.